Lob dem Staatsbürgertum

7–10 Minuten

„Habe ich eine gemeinnützige Handlung vollbracht? Wenn ja, so habe ich selbst auch einen Vorteil davon. Diesen Gedanken habe stets vor Augen und höre in keiner Lage auf danach zu handeln.“ (Marc Aurel)

Zu Beginn dieses Blogs habe ich mich mit dem Gesellschaftsvertrag im Sinne Rousseaus beschäftigt und wurde mit einer Frage konfrontiert, auf der ich lange herumgedacht habe: Wie steht es um das Verhältnis von Gesellschaftsvertrag und Religion bzw. kann ein Gesellschaftsvertrag ausschließlich zwischen Menschen gleicher religiöser Überzeugungen geschlossen werden? Die Diskussionen, die wir auch in Deutschland über das Phänomen des religiösen Fundamentalismus führen, verleihen dieser Frage ihre Spannung und Relevanz.

Im ersten Teil dieses Artikels möchte ich die Ergebnisse meiner Überlegungen in Form einer Antwort auf die im Raum stehende Frage vorstellen, um dann in seinem zweiten Teil etwas genauer auf mir wesentlich erscheinende Aspekte des Themas einzugehen. 

Die Antwort

Bei seinen Überlegungen zum Gesellschaftsvertrag hatte Rousseau eine republikanisch verfasste politische Ordnung vor Augen. In der Tradition insbesondere von Cicero verstand Rousseau die Republik als „sittliche Körperschaft“ (Nida-Rümelin), deren wichtigster Bezugspunkt das Wohl der Gemeinschaft ist und in der es wesentlich um die gerechte Ausübung von Macht geht. Verstehen wir Macht in diesem Zusammenhang als die Möglichkeit, Gesetzte zu erlassen und das Befolgen von Regeln durchzusetzen, so ist ist nach Cicero Voraussetzung dafür, dass ihre Ausübung als gerecht empfunden wird, das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Interesses und eines Rechtskonsenses. Auf der Grundlage dieses gemeinschaftlichen Interesses und Rechtskonsenses steht in einer Republik der sittlich begründeten Macht eines Staates die sittliche Verpflichtung seiner Bürgerinnen und Bürger gegenüber, erlassene Gesetzte und gültige Regeln zu befolgen. Nach Montesquieu ist die politische Tugend – im Sinne einer sittlichen Ausrichtung auf das Gemeinwohl – das leitende Prinzip einer Republik. In seinem 2019 erschienen Buch „Das Politische sind wir!“ spricht der französische Politiker und Journalist Raphaël Glucksmann davon, dass es die Pflicht der Mitglieder einer politischen Gemeinschaft ist, die eigenen Interessen nötigenfalls hintanzustellen und „nicht mehr das zu tun, was wir wollen, sondern das, was die Republik von uns braucht“.

Ein republikanischer Gesellschaftsvertrag sichert somit nicht nur ein höchstmögliches Maß an Freiheit, sondern verpflichtet uns Individuen auch darauf, die Bedeutung unserer eigenen Wünsche und persönlichen Werte im Falle eines Falles gegen das Gemeinwohl abzuwägen und im Sinne dieses Gemeinwohls auf die Durchsetzung unserer individuellen Interessen zu verzichten. Die gilt sowohl für die Möglichkeiten der eigenen Person, Regeln und Verfahren in der Gemeinschaft zu bestimmen sowie die Realisierung ökonomischer Vorteile als auch für den Wunsch, die allgemein geltenden und in einer Gemeinschaft akzeptierten Gepflogenheiten bzw. Sitten zu beeinflussen. Und da Sitten immer auch religiöse Wurzeln haben können, verlangen an dieser Stelle die politische Tugend und der republikanische Gesellschaftsvertrag von den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft ihre Überzeugungen nicht absolut zu setzten und die Fähigkeit auszubilden, ihre politisch-sozialen Handlungen nicht alleine von ihren persönlichen Werten abhängig zu machen. Anders ausgedrückt ist ein funktionierender Gesellschaftsvertrag, so wie Rousseau ihn verstanden hat, auch von den persönlichen charakterlichen und sittlichen Dispositionen der Mitglieder eines Gemeinwesens abhängig. Das generelle Beharren auf individuelle oder partikulare religiöse Werte und Überzeugungen kann in einem säkularen Staat in der Tat dazu führen, dass der republikanische Gesellschaftsvertrag Schaden nimmt oder gar nicht erst zu Stande kommt. Dies spricht in meinen Augen allerdings nicht gegen den Gesellschaftsvertrag an sich, sondern offenbart unter Umständen (lediglich) eine fehlende sittliche Reife von Bürgerinnen und Bürgern. 

Der Begriff des Gemeinwohls

Wenn ich davon ausgehe, dass der Gesellschaftsvertrag das Gemeinwohl zum Gegenstand hat, so stellt sich nahezu zwangsläufig die Frage, was dieses Gemeinwohl eigentlich ist. 

Seit der Antike ist der Begriff des Gemeinwohls Gegenstand von Diskussionen. Betrachten wir uns die begriffsgeschichtliche Entwicklung, so ist festzustellen, dass er nie mit einem eindeutigen und unumstrittenen Inhalt versehen werden konnte. Vielmehr war er stets auch eine politische Vokabel, mit der eine Vielzahl unterschiedlichster gesellschaftlicher Interessen adressiert werden konnte. Über das Gemeinwohl wurde mit Blick auf sich verändernde Bezugs- bzw. Referenzgemeinschaften ebenso diskutiert, wie im Sinne einer regelmäßigen Neujustierung von privaten und öffentlichen Interessen sowie bezüglich der Frage, wie wir uns über den konkreten Inhalt des Gemeinwohls verständigen. Wollen wir uns dennoch an einer allgemeinen Definition versuchen, so können wir unter dem Gemeinwohl ein normatives Ideal verstehen, wobei der Gemeinwohlbegriff insbesondere auf gemeinsame Ziele und Kooperationseffekte abzielt (Münkler und Bluhm). Allerdings ist gerade bei dieser sehr allgemeinen Begriffsbestimmung stets zu beachten, dass eine Diskussion über das Gemeinwohl Menschen oder Gruppen sowohl einschließen als auch ausschließen kann. Individuelle freiheitliche Entscheidungen können sowohl im Sinne eines verstärkten Miteinanders als auch im Sinne eines verstärkten Gegeneinanders wirken. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass auch in totalitären Herrschaftssystemen immer wieder und gerade das Gemeinwohl als politisch-gesellschaftliches Ziel ausgegeben wird.  

Fällt eine allgemein gültige Definition des Gemeinwohlbegriffs also schwer, so lassen sich jedoch zumindest verschiedene Kriterien benennen, mit deren Hilfe wir über das Gemeinwohl nachdenken können: Erstens fragt sich, welche konkrete Referenz- bzw. Bezugsgemeinschaft (z. B. Familie, Kommune, Nation oder gar die Menschheit) wir vor Augen haben, wobei die Antwort auf diese Frage zwei Voraussetzungen erfüllen sollte: Sie sollte den in der Gemeinschaft vorherrschenden normativen Intuitionen entsprechen sowie eine echte praktische Relevanz im politischen Sinne besitzen (Blum). Neben den sozialen Bezugsrahmen tritt eine zeitliche Beurteilungskomponente, sprich, eine Handlung oder Entscheidung muss sich im Zeitablauf und in längerer Dauer als das Gemeinwohl fördernd bewähren. Drittens hat das Gemeinwohl ein sachliches Element, in dem Sinne, dass eine politische Praxis ein spezifisches Ziel verfolgen sollte, womit wir wieder am Anfang unserer Betrachtung zum Gemeinwohl angekommen wären. Denn eine solche inhaltliche Bestimmung ist, wie wir gesehen haben, alles andere als leicht zu haben. Was bei der Betrachtung des jeweils gegebenen Einzelfalls aber helfen kann, ist der uns allen angeborene Gemeinsinn, ein sozialer Sinn für das, was allen Menschen zusteht (A. und J. Assmann). Zwar liefert uns auch der Gemeinsinn keine fertigen Antworten, doch gibt er uns ein intuitives Instrument an die Hand, mit dem wir uns der Frage der inhaltlichen Bestimmung des Gemeinwohls sehr wohl nähern können. 

Soziale Realitäten – „Singularitäten“ und „sekundäre Staatsbürger“

Betachten wir unsere soziale Realität, so können wir feststellen, dass wir in einer „Gesellschaft der Singularitäten“ (Reckwitz) leben. Auch wenn diese Singularitäten eine Erscheinungsform der Spätmoderne (also grob gerechnet der Zeit nach den 1970er Jahren) ist, begann sich bereits im 17. Jahrhundert die Gesellschaft stärker auszudifferenzieren. Infolge dessen wurden immer mehr Bereiche menschlichen Handelns von der politischen Spähre getrennt und traten zu Gunsten des Privaten in den Hintergrund. Unsere heutige Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass dem Besonderen (Singulären) – wenn nicht gar der Einzigartigkeit – von Überzeugungen und Lebensentwürfen gesellschaftlich ein immer höherer Wert zugesprochen wird. Singularitäten sind dabei nicht nur einfach gegebene individuelle Phänomene, sondern sie entstehen in sozialen Praktiken auch und gerade bezogen auf gesellschaftliche Gruppen, und erfahren stets sowohl Zuspruch als auch Ablehnung. Somit tragen Singularitäten dazu bei, dass sich unsere Gesellschaft in einer „Krise des Allgemeinen“ (Reckwitz) befindet.  

Die Ausdifferenzierung unserer Gesellschaft in verschiedene individuelle und kollektive Identitäten hat darüber hinaus zur Folge, dass organisierte und sich immer stärker professionalisierende Interessenverbände als sogenannte „sekundäre Staatsbürger“ (Schmitter) zunehmend an Bedeutung gewinnen und den natürlichen Personen in einem Gemeinwesen gegenüberstehen. Je größer die Bedeutung der Singularitäten und die Vertretungs- bzw. Durchsetzungsmacht der sekundären Staatsbürger in unserer Gesellschaft werden, desto höher wird das Risiko, dass wir uns nicht mehr darauf verständigen können, was wir als Gemeinwohl oder eine das Gemeinwohl fördernde Handlung ansehen wollen. 

Zusammenfassung: Persönliche Tugend und politische Tatkraft

Was braucht es also, um die Idee des republikanischen Gesellschaftsvertrags im Sinne Rousseaus mit Leben zu füllen?

Erstens eine Gemeinschaft gleichberechtigter Mitglieder (Staatsbürgerinnen und Staatsbürger), deren Freiheit unter dem Schutz des in dem Gemeinwesen geltenden Rechts steht.

Zweitens die individuelle Bereitschaft aller Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sich aktiv für das Gemeinwohl einzusetzen und sich dabei in Anerkennung der Rechte und Erfordernisse anderer auch von den eigenen Interessen, Überzeugungen, Gewohnheiten, Vorurteilen, Verletzungen und Wünschen zu lösen.       

Drittens anerkannte Prozesse und Prozeduren, die auf das transparente Abwägen unterschiedlicher Positionen gerichtet sind, mit dem Ziel, ausgewogene Vorschläge für die Probleme zu erarbeiten, mit denen das Gemeinwesen konfrontiert ist. 

Viertens eine gesellschaftliche Übereinkunft über möglichst allgemein anerkannte Werte, die das Gemeinswesen als Orientierungspunkte und Ideale inspirieren. 

Fünftens den politischen und operationalen Anspruch der Regierenden die bestehenden gesellschaftlichen Zustände zu verbessern. Dabei muss der Staat auch willens und in der Lage sein, seinen Bürgerinnen und Bürgern die Chance auf einen fairen Anteil am wirtschaftlichen Fortschritt zu eröffnen.

Weder die alleinige Fokussierung auf die individuellen moralischen oder sittlichen Dispositionen der Mitglieder eines Gemeinwesens noch die ausschließliche Inpflichtnahme „der da oben“ wird langfristig zu einer Gesellschaft führen, in der wir als freie Bürgerinnen und Bürger gut leben können. Worum es insbesondere geht, ist, Antworten auf die folgenden beiden Fragen zu finden: Welche Bedeutung messen wir der Würde des einzelnen Menschen bei und in welcher gesellschaftlich-politischen Realität wollen wir leben?

Fin de l’article 😉

Wie komme ich drauf?

  • Anant Agarwala und Maximilian Probst – Sind wir Postdemokraten?
  • Aleida und Jan Assmann – Gemeinsinn
  • Christian Blum – Wessen Wohl ist denn nun das Gemeinwohl? Eine (späte) Antwort auf Claus Offe
  • Raphaël Glucksmann – Das Politische sind wir!
  • Maja Göpel – Zu viel Ich, zu wenig Wir?
  • Josef Isensee – Republik, Sinnpotential eines Begriffs, Begriffsgeschichtliche Stichproben
  • Peter Krüger – Bürger, Citoyen, Bourgeois, Neue Mitte – Von der Bürgergesellschaft zur Zivilgesellschaft? Definitionen und Transformationen eines Begriffs nach 1945
  • Philipp Lepenies – Keine Tugend ohne Tatkraft
  • Julian Nida-Rümelin – Politische Philosophie der Gegenwart
  • Claus Offe – Wessen Wohl ist das Gemeinwohl?
  • Andreas Reckwitz – Gesellschaft der Singularitäten
  • Schmitter P. C. – Organizations as (Secondary) Citizens; zitiert in Claus Offe – Wessen Wohl ist das Gemeinwohl?
  • Wilhelm Vossenkuhl – Ethik: Die Wissenschaft vom guten Handeln

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